PPWR: Warum wir ab dem 12. August nicht mehr in die EU liefern

Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR. Für den Versand an Endkundinnen und Endkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten entstehen daraus Pflichten, die für uns als Händler in Summe nicht tragbar sind. Wir setzen den Versand ins EU-Ausland deshalb ab sofort aus. Innerhalb Deutschlands und in die europäischen Länder außerhalb der EU liefern wir unverändert weiter.

Was sich am 12. August 2026 ändert

Am 12. August 2026 löst die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) zusammen mit dem deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz das bisherige Verpackungsgesetz ab. Sie gilt unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Die Grundpflichten bleiben bestehen: Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung. Was sich ändert, ist die Frage, wer diese Pflichten erfüllen muss und wo.

Warum das den grenzüberschreitenden Versand trifft

Die PPWR unterscheidet zwischen dem Hersteller einer Verpackung, der für ihre Konformität einsteht, und dem Erzeuger, der die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat trägt, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Entscheidend ist das Zielland: Wer aus dem Ausland direkt an Endkundinnen und Endkunden versendet, gilt dort als Erzeuger.

Für uns heißt das: Bei jeder Sendung nach Frankreich, Spanien, Italien oder Polen sind wir aus Sicht des jeweiligen Landes ein ausländisches Unternehmen ohne Niederlassung. Daraus folgen drei Pflichten, und zwar nicht einmal für die EU, sondern getrennt für jedes einzelne Land, in das wir liefern.

Erstens die Registrierung. Jeder Mitgliedstaat führt ein eigenes nationales Verpackungsregister, vergleichbar mit LUCID in Deutschland. Dort müssen wir uns in jedem Zielland eintragen. Diese Registrierung ist nicht delegierbar, sie bleibt in unserer eigenen Verantwortung.

Zweitens die Systembeteiligung und die Mengenmeldung. In jedem Zielland müssen wir zusätzlich einen Vertrag mit einem dort zugelassenen Systembetreiber schließen, die Verpackungsmengen melden, die wir in Verkehr bringen, und die Recyclingkosten dafür bezahlen. Also 26 Registrierungen, 26 Verträge, 26 Mengenmeldungen, jedes Jahr aufs Neue.

Drittens der Bevollmächtigte. Wer in einem Mitgliedstaat keine Niederlassung hat und trotzdem direkt an Endkundinnen und Endkunden liefert, muss dort einen bevollmächtigten Vertreter benennen. Was bisher freiwillig möglich war, ist ab dem 12. August verpflichtend. Diese Rolle übernehmen spezialisierte Dienstleister, und zwar gegen eine jährliche Gebühr je Land. Der Bevollmächtigte ist damit kein reiner Formalakt, sondern ein weiterer laufender Kostenblock, der sich mit jedem zusätzlichen Zielland vervielfacht.

Warum wir den EU-Versand jetzt aussetzen

Der entscheidende Punkt ist der Aufwand. Registrierungen, Systembeteiligungen, Meldungen und Bevollmächtigte summieren sich für die gesamte EU auf mehrere tausend Euro pro Jahr, dazu kommt der laufende Verwaltungsaufwand. Für unser Versandvolumen ins EU-Ausland steht das in keinem Verhältnis.

Dazu kommt die Unklarheit in der Umsetzung. Die PPWR räumt den Mitgliedstaaten an mehreren Stellen nationale Spielräume ein. In der Folge sind die Register, die Verfahren zur Benennung eines Bevollmächtigten und die konkreten Anforderungen zum Stichtag nicht überall im gleichen Zustand.

Und wer die Pflichten nicht erfüllt, riskiert empfindliche Sanktionen. Die PPWR selbst legt keine Bußgelder fest, das überlässt sie den Mitgliedstaaten. Jedes Zielland hat also sein eigenes Sanktionsregime, in Deutschland reichen die Bußgelder bis in den sechsstelligen Bereich. Dazu kommt, dass ohne gültige Registrierung und Systembeteiligung der Vertrieb untersagt werden kann. Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister sind ab dem 12. August verpflichtet, die Registrierung ihrer Händler zu prüfen und die Zusammenarbeit einzustellen, wenn der Nachweis fehlt.

Wir sind ein kleiner, spezialisierter Fachhändler. Wir können nicht in 26 Ländern parallel kostenpflichtige Verfahren betreiben, deren Anforderungen sich gerade erst herausbilden, und dabei ein Bußgeldrisiko in jedem einzelnen Land tragen. Deshalb pausieren wir, statt auf gut Glück weiterzuliefern.

Was das konkret für dich bedeutet

  • Lieferadresse in Deutschland: Alles läuft unverändert weiter.
  • Lieferadresse in einem anderen EU-Land: Wir können bis auf Weiteres nicht liefern. Diese Zielländer sind im Checkout gesperrt.
  • Lieferadresse in Europa außerhalb der EU: Nicht betroffen. Schweiz, Vereinigtes Königreich, Norwegen und die übrigen Nicht-EU-Länder beliefern wir wie bisher.
  • Bestellungen ins EU-Ausland, die vor dem 12. August 2026 bei uns eingegangen sind: Die führen wir noch vollständig aus. Du musst nichts tun.

Wenn du in der EU lebst und trotzdem bestellen möchtest: Was du brauchst, ist eine Lieferadresse in Deutschland. Genau dafür gibt es ProxyHub, einen Postempfangs-, Weiterleitungs- und Digitalisierungsservice der Hodlmayr GmbH. Du bekommst eine Empfangsadresse in Deutschland und gibst sie bei der Bestellung als Lieferadresse an. ProxyHub nimmt deine Sendung entgegen und hält Pakete mindestens 7 Tage für dich vor. Die Weiterleitung an deine Adresse im In- und Ausland beauftragst du selbst, sie ist ein eigener Versandvorgang in deinem Namen. Außerdem schützt du so deine Wohnanschrift: Sie landet nicht in der Datenbank jedes Shops, bei dem du bestellst. Alle Details, Tarife und Voraussetzungen findest du auf proxyhub.space.

Wie es weitergeht

Bemerkenswert ist, dass die Kritik an dieser Regelung aus der EU selbst kommt. Die EU-Kommission hatte Ende 2025 im Rahmen des Vereinfachungspakets "Omnibus VIII" vorgeschlagen, die Pflicht zur Benennung nationaler Bevollmächtigter für Unternehmen mit Sitz in der EU vorübergehend auszusetzen. Der Rat der Europäischen Union hat die Beratungen darüber im Juni 2026 nicht fortgeführt, weil sich eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen ausgesprochen hatte. Angekündigt ist für Herbst 2026 eine umfassendere Überprüfung der erweiterten Herstellerverantwortung. Ob daraus konkrete Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Onlinehandel werden, ist offen.

Wir beobachten die Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten und prüfen, für welche Zielländer sich Registrierung, Systembeteiligung und Bevollmächtigung wirtschaftlich sinnvoll abbilden lassen. Ein Datum für die Wiederaufnahme können wir heute nicht seriös nennen. 

Fragen zu einer konkreten Bestellung? Schreib uns an [email protected].

Hinweis: Dieser Beitrag gibt unseren Kenntnisstand zum 11. August 2026 wieder und beschreibt eine unternehmerische Entscheidung unseres Hauses. Er ist keine Rechtsberatung und keine Auslegung der PPWR für andere Unternehmen. Maßgeblich sind die Verordnung selbst sowie die Vorgaben der zuständigen Stellen in den jeweiligen Mitgliedstaaten.

Quellen und weiterführende Links

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